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Mandanteninformationen

Welche Voraussetzungen für die Verschreibung von Cannabis gelten
01.01.2021
 

Häufiger streiten sich Patienten mit ihren Krankenkassen über die Kostenübernahme der Behandlung mit medizinischem Cannabis. In welchen Fällen die Kasse die Kosten übernehmen muss und wie der Arzt den Einsatz des Medikaments begründen sollte, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG).

Die 1974 geborene Patientin bezog eine Erwerbs­minderungsrente. Sie litt an einem stark ausgeprägten Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer Migräne, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) und einem Tinnitus. Ihre behandelnde Fachärztin für Neurologie hatte sie bereits mit verschiedenen Arzneimitteln und nichtmedikamentösen Behandlungen versorgt, ohne ausreichenden Behandlungserfolg bei massiven Nebenwirkungen. Laut Arztbrief hielt die Neurologin in einem nächsten Schritt „als Ultima Ratio in diesem schweren Fall (…) einen Therapieversuch mit Cannabis in Form von Dronabinoltropfen für indiziert“. Davon erhoffe sie sich eine Verbesserung der Krankheitssymptome und sehe keine Alternative.

Zum Beleg einer möglichen positiven Einwirkung der Dronabinoltropfen auf den Krankheitsverlauf zitierte die Ärztin mehrere Studien zur Behandlung des Restless-Legs-Syndroms mit Medizinalcannabis. Die Krankenkasse der Patientin lehnte eine Versorgung mit Dronabinol ab. Das LSG verpflichtete die Krankenversicherung der Patientin jedoch, die Kosten der Behandlung mit Dronabinol vorläufig - bis zur Klärung des Hauptsacheverfahrens - zu übernehmen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung mit Dronabinol seien erfüllt. Das LSG sah den Arztbrief und den Befundbericht der Ärztin als überzeugend an. Aus Sicht der Ärztin sei bei gleichbleibendem Leiden die (nicht-)medika­mentöse Therapie ausgeschöpft, die Antragstellerin sei diesbezüglich „austherapiert“.

Hinweis: Patienten sollten bereits vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Leistungsanfrage an ihre Krankenversicherung richten und einen umfassenden Arztbrief bzw. Befundbericht beifügen.

 

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