Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Aufgabegewinn bei häuslichem Arbeitszimmer im Betriebsvermögen
01.01.2021
 

Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss dem Urteil zufolge um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden.

Hinweis: Der Kläger hatte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Seinen Aufgabegewinn muss er aber anhand einer Aufgabebilanz ermitteln. Wir begleiten Sie selbstverständlich im Jahr der Praxisaufgabe beim Übergang zur Bilanzierung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG