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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Verpachtung an „Pauschallandwirt“
01.02.2020
 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Verpachtung an „Pauschallandwirte“ Stellung genommen.

Ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, kann nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Mit dieser Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof sich 2018 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Das BMF hat diese Rechtsprechung nun übernommen. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Verwaltungsanweisung für vor dem 01.01.2020 bewirkte Umsätze nicht angewendet wird.

Hinweis: Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.

 

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