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Mandanteninformationen

Pauschalen sind auch bei „stehengelassenen“ Mahlzeiten zu kürzen
01.02.2020
 

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er Verpflegungsmehraufwendungen pauschal als Werbungskosten abziehen. Alternativ kann sein Arbeitgeber ihm die Aufwendungen erstatten. Bei mehrtägigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 € für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 € für die „vollen Zwischentage“. Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 €, sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden:

·       für ein Frühstück um 5,60 € (= 20 % der Verpflegungspauschale von 28 €) und

·       für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 11,20 € (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 €).

Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die der Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen hat. Geklagt hatte ein Bundeswehrsoldat, der das in seiner Kaserne angebotene Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen hatte.

Laut BFH genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes das „Zurverfügungstellen“ einer Mahlzeit für die Kürzung. Hiermit könne nur die Bereitstellung einer Mahlzeit gemeint sein. Diese Auslegung werde auch durch den Gesetzeszweck bestätigt, Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Müsste im Einzelnen aufgezeichnet und festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, würde dieser Vereinfachungszweck verfehlt.

 

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