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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuerzahler werden ab 2021 entlastet
01.01.2021
 

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, das Kindergeld ab 2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhalten Eltern monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeld

ab dem 01.01.2021

für das erste und zweite Kind je

219 €

für das dritte Kind

225 €

ab dem vierten Kind je

250 €

Die Anhebung bringt auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Elternteil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) mit sich.

Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie günstiger ist.

Daneben sind Erleichterungen vorgesehen, von denen alle Steuerzahler profitieren. Der Grundfreibetrag soll ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € steigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die Angehörige mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich soll die „kalte Progression“ - die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden - ausgeglichen werden.

Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats wird im November 2020 erwartet.

 

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