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Mandanteninformationen

Menschen mit Behinderung werden ab 2021 steuerlich entlastet
01.01.2021
 

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge geltend machen, statt ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen einzeln nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat diese Pauschbeträge, deren Höhe vom Grad der Behinderung (GdB) abhängt, verdoppelt. Zudem wurde die veraltete Systematik hinsichtlich des GdB aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Ab 2021 können Steuerzahler mit einem GdB von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen diese Pauschbeträge geltend machen:

bei einem GdB von mindestens

Pauschbetrag

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Hinweis: Für Menschen, die hilflos sind, sowie für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 €.

Wer in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt ist, muss behinderungsbedingte Fahrtkosten nun nicht mehr einzeln nachweisen. Ab 2021 wird eine Pauschalbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Die Pauschale beträgt

·     900 € bei Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,

·     4.500 € für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und „H“.

Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein. Für die Berücksichtigung der Pauschale muss gleichwohl ein Antrag gestellt werden. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, wird immer nur die höhere Pauschale gewährt.

Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 und unabhängig vom Kriterium „hilflos“ gewährt. Konkret sind folgende Pauschbeträge vorgesehen:

·     600 € bei Pflegegrad 2,

·     1.100 € bei Pflegegrad 3 und

·     1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.

Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen (Pflegegrade 2 bis 5) in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht zum Beispiel in der Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens (u.a. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung). Da die Regelung auf die persönliche Pflege abstellt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu einer Steuerermäßigung. Der Pauschbetrag schließt die Möglichkeit des Einzelnachweises etwaiger höherer Aufwendungen nicht aus.

Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats wird im November 2020 erwartet.

 

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