Halten Sie als im Inland ansässiger Arzt wissenschaftliche Vorträge? Dann ist Ihnen sicherlich bekannt, dass die Einnahmen hieraus mit dem Regelsatz der Umsatzsteuer unterliegen. Bei Vorträgen im Ausland muss die Versteuerung nicht zwangsläufig im Inland erfolgen. Denn ob ein Umsatz im In- oder Ausland der Umsatzsteuer unterliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Ort der Leistung.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich kürzlich zu der Frage geäußert, wo sich der Leistungsort befindet, wenn ein im Inland ansässiger Arzt im Ausland wissenschaftliche Vorträge hält. Laut FG kommt es nach dem Gesetzeswortlaut für jeden einzelnen Vortrag auf die wissenschaftlichen Leistungen einschließlich der Tätigkeiten an, die für die Ausübung derselben unerlässlich sind. So sei die gründliche Vorbereitung für einen fundierten Fachvortrag in aller Regel zwingend erforderlich und müsse in die Betrachtung einbezogen werden. Deshalb sei der Leistungsort vieler wissenschaftlicher Vorträge im Inland anzunehmen, weil die Vorbereitungszeit regelmäßig weit über die eigentliche Vortragszeit hinausgehe.
Die bloße Teilnahme an Diskussionsrunden oder Symposien und spontane Äußerungen zu aktuellen Fragestellungen (ohne konkrete Vorbereitung) führten dagegen nicht zur Steuerbarkeit der Umsätze im Inland.
Hinweis: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, unterbleibt die Festsetzung der Umsatzsteuer gegen Sie. Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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