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Mandanteninformationen

Hohe Hürden für mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften
01.03.2021
 

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und freiberuflich tätig sein. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächlich unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt.

Um freiberufliche Einkünfte annehmen zu können, müssen die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen. Zudem muss jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leiten. Die freie Berufstätigkeit muss auch dann durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn

·     neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und

·     in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

Keine freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft ergibt sich indes bereits daraus, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

 

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