Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Ist eine Schadenersatzzahlung steuerfrei oder steuerpflichtig?
01.03.2021
 

Dividenden und Veräußerungsgewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erwirtschaftet, sind steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Darlehensausfälle ab einer Beteiligung von 25 % steuerlich nicht anerkannt werden.

Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit diese Grundsätze des deutschen Unternehmensteuerrechts reichen. Im Streitfall war einer deutschen GmbH zu einer Beteiligung (36 %) an einer ausländischen Limited (Ltd.) geraten worden. Zu diesem Zweck zahlte die GmbH Eigenkapital in die Ltd. und gewährte ihr zusätzlich ein Darlehen. Die Geschäftsidee entpuppte sich jedoch als Flop, weshalb die GmbH sowohl auf die Beteiligung als auch auf das Darlehen eine vollständige Teilwertkorrektur vornahm. Mit dem Ratgeber (auf dessen Hinweis hin das Investment erfolgt war) schloss die GmbH eine Vergleichsvereinbarung, wonach sie 300.000 € erhielt. Kurze Zeit später veräußerte die GmbH ihre Beteiligung an der Ltd.

Das Finanzamt erkannte den Verlust aus der Teil­wertabschreibung der Beteiligung und des Darlehens nicht an und addierte diesen bei der Einkommensermittlung wieder hinzu. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Schadenersatzzahlung folglich steuerfrei sein müsse, da diese wirtschaftlich eng mit der Beteiligung bzw. dem Darlehen zusammenhänge. Diesem Argument konnten sich die Richter jedoch nicht anschließen. Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang konnten sie nicht erkennen. Die Schadenersatzleistung sei als Ausgleich für den Vermögensschaden (verlorenes Kapital) gezahlt worden und hänge insbesondere nicht mit der (steuerfreien) Veräußerung der Beteiligung zusammen.

Hinweis: Die GmbH hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Auffassung bestätigt, dass die Schadenersatzleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern ist.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG