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Mandanteninformationen

Auslandssemester kann steuerbegünstigte Auswärtstätigkeit sein
01.03.2021
 

In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren hatte eine Studentin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule aufgenommen. Deren Studienordnung schreibt für den Studiengang vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren haben. Während des Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Studentin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ihr recht gegeben. Sehe die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren könnten bzw. müssten, bleibe die inländische Hochschule steuerlich die erste Tätigkeitsstätte. Davon sei auszugehen, wenn die/der Studierende der inländischen Hochschule auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe. Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien daher als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern. Aufgrund der Sichtweise des BFH wird den Betroffenen die Möglichkeit des Verlustvortrags in spätere Kalenderjahre eröffnet.

Hinweis: Von dieser Rechtsprechung profitieren leider nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung oder das Erststudium sind dagegen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Der Aufwand wird hier nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt.

 

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