Untersuchen Sie bei Ihrer ärztlichen Tätigkeit Blutproben und erhalten Sie diese unter anderem aus dem Ausland? Dann stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, ob Sie diese Leistung in Deutschland oder dem ausländischen Staat der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Denn sie fällt nicht unter die Steuerbefreiung, die ärztlichen Leistungen in der Regel zugute kommt.
Mit der Frage, ob der Ort der Leistung im Inland liegt, wenn ein Tierarzt aus dem Ausland übersandte Blutproben von Versuchstieren auf Infektionskrankheiten untersucht, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (FG) befasst. Für die Entscheidung, ob ein Umsatz im In- oder Ausland überhaupt zu versteuern ist, sind die gesetzlichen Regelungen über den Ort, an dem die Leistung erbracht wird, maßgeblich.
Das FG vertritt die Ansicht, dass es sich beidieser Tätigkeit des Tierarztes um die Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände handelt, deren Leistungsort sich im Inland befindet. Unbeachtlich sei, ob der Mediziner mit der Untersuchung (auch) eine Sachverständigentätigkeit erbringe. Die Ortsbestimmung für die Begutachtung körperlicher Gegenstände ginge der Ortsbestimmung für die Sachverständigentätigkeit vor.
Hinweis: Grundsätzlich kann der Ort der Leistungserbringung verlagert werden, wenn der Auftraggeber Ihnen gegenüber eine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat verwendet. Voraussetzung: Der zu begutachtende Gegenstand darf anschließend nicht im Inland verbleiben. Ob dies bei untersuchtem Blutserum möglich ist, dürfte fraglich sein.
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