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Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
01.04.2021
 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien ist für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln. Dagegen wird Nordirland auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung genommen.

Für Lieferungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, gelten - soweit ein Bezug zum Vereinigten Königreich Großbritannien besteht - die Vorschriften zur Ausfuhr bzw. Einfuhr. Soweit ein Bezug zu Nordirland besteht, gelten die Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben. Für den Dienstleistungsverkehr gilt hingegen auch Nordirland als Drittlandsgebiet.

Hinweis: Ihre Fragen zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexits beantworten wir Ihnen gerne.

 

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