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Mandanteninformationen

Details zum Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen geregelt
01.04.2021
 

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 € beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist:

Veranlagungs­zeitraum

abzugsfähig sind

maximale Steuerermäßigung

Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme

7 % der Aufwendungen

14.000 €

erstes Folgejahr

7 % der Aufwendungen

14.000 €

zweites Folgejahr

6 % der Aufwendungen

12.000 €

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind neben den Lohn- auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus. Private Vermieter können entsprechende Aufwendungen für energetische Baumaßnahmen aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Von dem neuen Bonus sind folgende Baumaßnahmen erfasst:

·     Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken

·     Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen

·     Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage

·     Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

·     Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet, zum Beispiel zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung sowie zu den förderfähigen Aufwendungen und Maßnahmen.

Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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