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Mandanteninformationen

Rechtfertigt eine Anfrage an die Ärztekammer eine fristlose Kündigung?
01.04.2021
 

Darf einer Ärztin fristlos gekündigt werden, wenn sie nach ergebnislosen Gesprächen mit der Geschäftsführung schließlich mit der Ärztekammer über Sicherheitsprobleme in der Praxis spricht? Dieser Frage ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) nachgegangen.

Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie in der Privatpraxis des Beklagten Endoskopien vorgenommen. Sie war besorgt um die Sicherheit der behandelten Patienten, da in der Praxis für Endoskopie die fachlichen Standards bei der Personalausstattung und -ausbildung nicht eingehalten wurden. Sie monierte die Zustände zuerst mehrfach gegenüber der Geschäftsleitung. Schließlich fragte sie die Ärztekammer und später auch die Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe um Rat. Ihr Arbeitgeber veränderte daraufhin ihre Dienstzeiten zu ihrem Nachteil und kündigte ihr schließlich fristlos. Er warf ihr vor, sie habe das Vertrauensverhältnis irreparabel geschädigt, als sie sich mit Interna an die Ärztekammer und die Fachgesellschaft gewandt habe. Die Ärztin wehrte sich gerichtlich gegen die sofortige Kündigung.

Das LAG hat der Ärztin weitgehend recht gegeben und die Kündigungen für unwirksam erklärt. Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung hätten das Arbeitsverhältnis der Ärztin beendet. Die Praxis musste die Ärztin weiterhin beschäftigen. Insbesondere die Mitteilung der Ärztin an die Ärztekammer rechtfertige keine Kündigung. Sie habe damit nicht gegen das arbeitsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das Einschalten der Ärztekammer sei gerade im Fall eines Konflikts zwischen Ärzten zulässig. Es sei nicht zwangsläufig als Anzeige eines Fehlverhaltens zu verstehen, zudem es sich bei der Ärztekammer nicht um eine Institution wie die Staatsanwaltschaft handle.

Das LAG betonte, dass die Ärztin auch unter Beachtung der Rücksichtnahmepflichten gehandelt habe. Denn sie habe das nach ihrer Einschätzung im Hinblick auf die Endoskopien rechtswidrige Verhalten ihres Arbeitgebers zunächst ihm gegenüber vorgebracht. Die Ärztin habe auch keine Unwahrheiten gegenüber der Ärztekammer bzw. der Fachgesellschaft behauptet.

Hinweis: Die Ärztin hat richtig erkannt, dass ihr auch selbst arzthaftungsrechtliche Konsequenzen hätten drohen können, wenn sie die Zustände in der Praxis weiterhin durch ihre Arbeit unterstützt hätte. Zu nennen ist hier insbesondere die fehlende Ausbildung des Hilfspersonals in der Endoskopie und in der damit verbundenen Anästhesie.

 

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