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Mandanteninformationen

Wer kann einen Antrag auf Neustarthilfe stellen?
01.05.2021
 

Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 € erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass entsprechende Anträge über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Die Neustarthilfe soll im Regelfall innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung ausgezahlt werden. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.08.2021.

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 pandemiebedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt.

Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 €. Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden.

Hinweis: Bundeswirtschaftsminister Peter Alt­maier hat bekräftigt, dass es für die Verwendung der Neustarthilfe keine Vorgaben gibt und sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Neustarthilfe ist aber in den Steuererklärungen als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als echter Zuschuss unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

 

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