Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind weiterhin Kindergeld und steuerliche Förderung, wenn
• es sich noch in Ausbildung befindet,
• seine Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht über 8.004 € liegen und
• es seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert hat.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gehört die Vorbereitung auf eine Promotion noch zur Berufsausbildung. Damit haben Eltern zwar weiterhin Anspruch auf Kindergeld, aber das in diesem Zeitraum bezogene Gehalt des Kindes muss mit in die Schwelle für das Einkommen einbezogen werden.
Im Streitfall studierte der Sohn an einer Universität und schloss sein Studium mit Einreichung seiner Diplomarbeit im Juni ab. Anschließend arbeitete er als studentische Aushilfe und verdiente damit rund 2.300 €. Ab September war er dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter für monatlich 2.800 € tätig und beantragte im Dezember seine Zulassung als Doktorand. Unter Einbeziehung seiner Einkünfte als wissenschaftlicher Mitarbeiter überschritt sein Einkommen im Gesamtjahr den maßgeblichen Grenzbetrag.
Hätte seine Ausbildung dagegen im Juni geendet, wären die Einkünfte aus der wissenschaftlichen Mitarbeit nicht berücksichtigt worden. Dann wäre der Grenzbetrag unterschritten worden und es hätte zumindest für das erste Halbjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Da alle Einkünfte des Sohnes, die in den Zeitraum der Ausbildung fallen, berücksichtigt werden müssen, besteht für das komplette Jahr kein Kindergeldanspruch. Denn die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Promotion gehört zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Dies kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses - z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - geschehen, solange das Kind in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten, und das auch tut. Die Höhe der im Dienstverhältnis erzielten Einkünfte und Bezüge spielt hierbei keine Rolle.
Hinweis: Das Überschreiten der Einkommensgrenze hat auch negative Folgen für
• den Kinderfreibetrag,
• die Riester-Zulage,
• die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen,
• die Eigenheimzulage in Altfällen,
• die Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,
• den Abzug von Schulgeld sowie
• den Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags. |