Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Ab 2021 neue Sofortabschreibung für Computer und Software
01.05.2021
 

Seit dem 01.01.2021 sind die Ausgaben für Computer und Software sowie die erforderlichen Peripheriegeräte im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zuvor waren entsprechende Aufwendungen nur dann sofort abziehbar, wenn sie 800 € netto nicht überstiegen. Höhere Aufwendungen konnten nur über drei Jahre im Wege der Abschreibung abgezogen werden.

Damit ist jetzt Schluss. Seit Beginn des Jahres sind die Aufwendungen für die Anschaffung von betrieblich oder beruflich genutzten Computern samt Software und erforderlichen Peripheriegeräten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, und zwar unabhängig von der Höhe der verauslagten Beträge. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt.

Zur Computerhardware zählt das BMF neben Desktop-Rechnern auch Desktop-Thin-Clients, Notebooks und Tablets, Work- und Dockingstations sowie Netzteile. Peripheriegeräte sind unter anderem Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon, Headset sowie externe Festplatten, USB-Sticks, Beamer, Lautsprecher und Monitore. Zur Software zählen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -ver­arbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Hinweis: Die neue Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wur­de. Das heißt, dass alle vom BMF genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die Regelungen sind auch auf beruflich oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG