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Mandanteninformationen

Leitfaden zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag veröffentlicht
01.06.2021
 

Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen wird, gehen grundsätzlich sämtliche Ver-

luste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oft als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt. Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Erweiterung oder Wegfall von operativen Bereichen), entfällt der Verlustvortrag. Das Gesetz definiert nur abstrakt, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortzuführen ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich ausführlich zum fortführungsgebundenen Verlust­vortrag geäußert. Das Schreiben gibt dem Praktiker konkrete Hinweise an die Hand und enthält zahlreiche Beispiele. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Das BMF geht sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist.

Hinweis: Kürzlich wurde auch das Gewerbesteuergesetz um eine Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag ergänzt. Dazu hat sich das BMF leider nicht geäußert.

 

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