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Mandanteninformationen

Entfällt die Steuerfreiheit auch bei Auszug wegen psychischer Probleme?
01.06.2021
 

Erbt der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Partner dessen Hälfte am Familienheim, kann die Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der überlebende Ehegatte weitere zehn Jahre in dem Haus wohnt. Ist diese Vor­aussetzung nicht erfüllt, entfällt die Steuerfreiheit nachträglich. Allerdings kann es zwingende Gründe geben, die das Führen eines eigenen Haushalts unmöglich machen und aufgrund derer ein Auszug nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit führt. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, ob auch Depressionen zu diesen zwingenden Gründen zählen.

Der Ehemann der Klägerin war im Jahr 2017 verstorben. Zu ihrem Erwerb von Todes wegen gehörte auch der hälftige Miteigentumsanteil am bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das sie zunächst weiter bewohnte. Im Januar 2018 schloss sie jedoch einen Vertrag über den Kauf einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung ab. Das geerbte Familienheim veräußerte sie im Dezember 2018. Im April 2019 meldete sie ihren Wohnsitz in der neuerrichteten Eigentumswohnung an. Den Wohnsitzwechsel begründete die Klägerin damit, dass sie aufgrund von Depressionen und Angstzuständen nicht mehr im Familienheim wohnen könne - insbesondere, weil ihr Mann dort verstorben sei. Das Finanzamt erließ jedoch einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem für das Familienwohnheim keine Steuerbefreiung mehr berücksichtigt wurde.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat zu Recht keine Steuerbefreiung mehr gewährt. Die Klägerin ist innerhalb von zehn Jahren aus dem Familienheim ausgezogen. Nach dem Gesetz entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwer­ber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Hier hat der Gesetzgeber den Rahmen eng gesteckt. Die Klägerin hatte zwar psychische Probleme, als zwingender Grund gilt aber nur, wenn dem Erwerber das selbständige Führen eines eigenen Haushalts nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Dies war hier aber nicht der Fall.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort in der Sache hat.

Die Steuerbefreiung wird nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt, da die steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims Erben gegenüber einer Vererbung von Geld Vorteile bringt. Wir erläutern Ihnen, worauf Sie beim Vererben und Erben eines Familienheims achten müssen.

 

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