Bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen können die Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe bestimmter Pauschbeträge abgezogen werden, die von der Finanzverwaltung je nach Reiseland in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Übernachtungskosten können in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe steuermindernd als Betriebsausgaben (falls der Unternehmer selber ins Ausland reist) oder als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) abgezogen werden. Für Übernachtungskosten gilt, dass die Pauschbeträge nur dann anwendbar sind, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten erstattet.
Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2010 neu gefasst. Die Übersicht kann unter www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden. |