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Mandanteninformationen

Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird umgesetzt
01.07.2021
 

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digi­talpakets geäußert. Zudem hat es umfangreiche Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlas­ses vorgenommen und darin zahlreiche Klarstellungen, Detailregelungen und Beispiele für Standardfälle aufgenommen.

Im Fokus der Änderungen steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkehr. Der Ort der Lieferung wird bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Ausnahme: geringfügige Bagatellregelung). Neu ist, dass ab dem 01.07.2021 eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung kommen wird. Diese Umsatzschwelle gilt für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze (nicht mehr pro Land).

Bisher musste sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat regis­trieren und besteuern lassen. Mit der neuen Regelung wird die bisher wahlweise nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert („One-Stop-Shop-Regelung“ bzw. „OSS-Rege­lung“). Das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht bereits seit dem 01.04.2021 eine Registrierung für die neuen Besteuerungsverfahren über ein Onlineportal.

Um das Steueraufkommen in der EU sicherzustellen, wurden darüber hinaus weitere Neuregelungen eingeführt, zum Beispiel

·       zu Verkäufen in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten,

·       zu Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt werden, sowie

·       zu einem fiktiven Reihengeschäft, sofern Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden.

Hinweis: Insbesondere deutsche Unternehmer müssen sich nun intensiv mit den neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf auseinandersetzen, da die bisherigen hohen Lieferschwellen (mindestens 35.000 € pro Land) nicht mehr gelten.

 

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