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Mandanteninformationen

Neues Bestätigungsverfahren beim Handel mit Waren im Internet
01.07.2021
 

Mit der Umsetzung des Digitalpakets zum 01.07.2021 in der EU sind die Vorschriften zur Haftung im Zusammenhang mit elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet geäußert. Die erst 2019 eingefügten Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze werden zum 01.07.2021 aufgehoben. Zum neuen Bestätigungsverfahren gilt Folgendes: Betreiber elektronischer Schnittstellen haften nicht für nichtentrichtete Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen durch Unternehmer, die sie mit ihrer elek­tronischen Schnittstelle unterstützt haben. Voraussetzung ist, dass die liefernden Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen. Die Betreiber können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der USt-IdNr., den Namen und die Anschrift des Unternehmers qualifiziert bestätigen lassen. Der anfragende Unternehmer muss den Nachweis durch Ausdruck der elektronischen Anzeige bzw. eine Archivierung eines Screenshots führen.

Über die seit dem 01.01.2019 geltenden Aufzeichnungspflichten hinaus sind nun auch folgende Informationen aufzuzeichnen:

·       die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,

·       die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers sowie

·       eine Beschreibung des gelieferten Gegenstands und

·       die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.

Die wesentliche Änderung ist die Umstellung des Nachweises, dass der Unternehmer, der die Leistung über eine Schnittstelle ausführt, im Inland registriert ist. Bisher war es möglich, den Nachweis über die besondere Bescheinigung UST 1 TI zu erbringen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bis zum 15.08.2021 noch die Bestätigung UST 1 TI verwendet wird.

 

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