Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Start-up-Förderung durch das Fondsstandortgesetz geplant
01.07.2021
 

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Es enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 01.07.2021 von 360 € auf 1.440 € jährlich angehoben werden. Zudem soll insbesondere für Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen geregelt werden, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Besteuerung soll in der Regel erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Vor­aussetzung für die Anwendung der Neuregelung soll sein, dass die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sollen somit nicht begünstigt sein. Die neue Regelung soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.

Hinweis: Die steuerliche Förderung soll auch Arbeitnehmer von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen umfassen.

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Auf den zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung - spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel - fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG