Wenn Fehlsichtigkeit durch eine Augenlaseroperation korrigiert wird, ist es interessant, zu wissen, ob die Einnahmen aus der Behandlung umsatzsteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Steuerfreiheit der Durchführung von Lasik-Operationen bejaht. Das Gericht sah - anders als die Finanzverwaltung - in der Laserkorrektur der Augen keine Schönheitsoperation, sondern eine Methode zur Heilung von Fehlsichtigkeit, die als Krankheit in den ICD-10-Codes katalogisiert ist. Die Laseroperation diene der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und führe operativ zur Heilung der Krankheit. Zwar erübrige sich durch die Behandlung das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen. Der ästhetische oder kosmetische Effekt überlagere aber keinesfalls den vorrangigen Zweck der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Daraus, dass die Behandlungsmethode bisher nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurde, könne nicht darauf geschlossen werden, ob es sich bei der Operation um eine Heilmethode handele. Die Frage der Übernahme richte sich gerade bei neuen und kostenintensiven Methoden nicht zwangsläufig nur nach der medizinischen Notwendigkeit, sondern auch nach Kostengesichtspunkten, so das Gericht. |