Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Eine bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht aus
01.08.2021
 

Wer als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen (z.B. eine Immobilie) unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, muss diesen Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) versteuern. Das Finanzgericht Hessen (FG) hat entschieden, dass selbst dann eine vGA zu versteuern ist, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern nur die Möglichkeit der Nutzung besteht.

Im Streitfall waren die Kläger, ein Ehepaar, jeweils hälftige Anteilseigner zweier spanischer Kapitalgesellschaften. Diese wiederum waren gemeinsame Eigentümerinnen einer in Spanien gelegenen (Ferien-)Wohnung. Nachdem die Kläger die Wohnung zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, zogen sie aus und boten die Immobilie in den Streitjahren zum Verkauf an. Die Verkaufsbemühungen zogen sich von 2007 bis 2013 (Verkaufsjahr) hin. In diesen Jahren nutzte das Ehepaar die Wohnung ganz vereinzelt und nur an wenigen Tagen, um den Verkaufsprozess zu fördern. Ansonsten stand die Wohnung während der Verkaufsphase leer.

Das Finanzamt forderte die Kläger auf, ihre Verkaufsbemühungen nachzuweisen. Dem kamen sie nach, indem sie einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008 und zwei E-Mails des Maklerunternehmens von 2008 und 2013 vorlegten. Weitere Verkaufsbemühungen aus der Zwischenzeit konnten sie nicht belegen. Diesen Umstand erachtete das FG - wie das Finanzamt - als Begründung dafür, dass eine Möglichkeit bestand, die Immobilie selbst zu nutzen. Dass eine tatsächliche Nutzung nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang erfolgt sei, könne die vGA nicht beseitigen.

Hinweis: Das Verfahren ist zur Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG