Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe - Fortführung in geringem Umfang ist unschädlich
23.03.2010
 

Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihre Arztpraxis aus Altersgründen aufzugeben und Altersrente zu beziehen? Dann kann dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entscheidende Bedeutung zukommen. Denn neben den laufenden Einkünften kann ein zusätzlicher Aufgabegewinn die Einkommensteuerlast trotz Steuerbegünstigungen wie Aufgabefreibetrag oder Tarifbegünstigung stark erhöhen.

Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Ein angestellter Chefarzt, der nebenbei in der Klinik selbständig tätig war, erklärte durch seinen Steuerberater in dem Jahr, in dem er das Rentenalter erreichte, die Betriebsaufgabe. In seiner Einkommensteuererklärung reichte er eine Aufgabebilanz zum 31.12. ein. Später teilte sein Berater mit, der Arzt über seine selbständige Tätigkeit im Folgejahr (in geringem Umfang) weiter aus, und beantragte, die Einkommensteuer ohne die Betriebsaufgabe festzusetzen. Dem haben die Finanzrichter aber eine Absage erteilt und eine Betriebsaufgabe bejaht. Diese liege vor, wenn

• aufgrund des Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher im Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird,

• alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, innerhalb kurzer Zeit - entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar ins Privatvermögen über- bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt - oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teils veräußert und teils ins Privatvermögen überführt werden

• und der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.

Unschädlich ist laut FG eine in geringfügigem Umfang in den Folgejahren fortgeführte Tätigkeit. Die spätere Erkenntnis, dass es günstiger gewesen wäre, einen Teil der Einkünfte im Folgejahr zu versteuern, sei aber unbeachtlich.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG