Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Häusliches Arbeitszimmer eines Klinikarztes
01.08.2021
 

Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Abzug ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht (mit der Folge des vollständigen Kostenabzugs), wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem das häusliche Arbeitszimmer nur für Bereitschaftsdienste genutzt wurde, während der Arbeitgeber das notwendige Equipment zur Verfügung stellte.

Der Kläger erzielte als Oberarzt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber war die A-Klinik GmbH in X. Der Kläger unterhielt in seinem Wohnhaus in X ein häusliches Arbeitszimmer. Sein Arbeitgeber stellte ihm allerdings während der regelmäßigen Arbeitszeit auch ein Arbeitszimmer in der Klinik zur Verfügung. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Oberarzt auch Rufbereitschaftsdienste leisten. Hierbei konnte er seinen Aufenthaltsort frei wählen. Der Arbeitgeber stellte dem Oberarzt für die Ableistung der Rufbereitschaftsdienste in Kooperation mit der B-Klinik GmbH in X eine Teleradiologie im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Der Oberarzt versuchte vergeblich, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Zimmer entspricht zwar dem äußeren Bild nach einem Arbeitszimmer, es bildet aber nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Oberarztes. Daher scheidet eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Der Oberarzt kann aber auch den eingeschränkten Werbungskostenabzug nicht in Anspruch nehmen. Ihm stand nämlich ein anderer Arbeitsplatz, bereitgestellt vom Arbeitgeber, zur Verfügung. Für den Werbungskostenabzug genügt es nicht, dass ein Steuerzahler nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz erledigen könnte. Alle im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten hätte der Oberarzt auch in der Klinik erbringen können. Schließlich war der Oberarzt auch nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, das häusliche Arbeitszimmer zu nutzen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG