Ein Chevrolet-Van mit sieben Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von 2.990 kg und einem Hubraum von 5.733 cm3 wird als Pkw eingestuft und nach dem Hubraum besteuert - selbst wenn er als Büro für Konferenzzwecke genutzt wird. Die Möglichkeit, Akten und Ähnliches zu transportieren, verleiht keine „andere Nutzungsart“, wenn die Lastentransportfläche nicht überwiegt, sondern der Van zur Personenbeförderung bestimmt und mit europäischen Pkw-Modellen wie dem VW Sharan vergleichbar ist.
Seit dem 01.05.2005 ist durch eine Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht mehr die Gewichtsgrenze für die Kfz-Steuer maßgebend. Die Beurteilung richtet sich nun ausschließlich nach Beschaffenheitskriterien wie Bauart oder dem äußeren Erscheinungsbild. Somit werden Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Vans, Pick-up- und Sport-Utility-Vehicles mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die zuvor als „andere Fahrzeuge“ der Gewichtsbesteuerung unterlagen, als Pkws besteuert.
Seit dem 01.07.2009 bemisst sich die Kfz-Steuer für erstmals zugelassene Pkws nach ökologischen Aspekten. Grundlage ist in erster Linie der CO2-Ausstoß. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag für eine Stabilisierung des Kfz-Steueraufkommens. Basis ist ein linearer, an der Schadstoffemission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 € je Gramm pro Kilometer (g/km). Dabei bleibt eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei:
• 2010 und 2011 sind das 120 g/km,
• 2012 und 2013 dann 110 g/km und
• ab 2014 in der Endstufe 95 g/km.
Ein hubraumbezogener Sockelbetrag von
• 2 € je angefangene 100 cm3 für Pkws mit Ottomotor (Benziner) und
• 9,50 € beim Dieselmotor kommt dazu.
Für Diesel-Kfz, die die Euro-6-Norm erfüllen, gibt es 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 €.
Der Altbestand mit Zulassung bis 30.06.2009 ist von der Änderung noch nicht betroffen. Erst nach einer Übergangszeit ab 2013 soll es zur schonenden Überführung in die CO2-Besteuerung kommen. Die Details stehen aber noch nicht fest. |