Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beendet weder beim Organträger noch bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht nur bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, und eine Anordnung erlässt. Das hatte der Bundesfinanzhof 2019 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nun hat es erneut zu der Thematik Stellung genommen. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren erweitert. Die neue Regelung ist auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Diese Neuregelung geht auf das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz zurück. Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fällen anzuwenden. |