Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben länger steuerfrei
01.09.2021
 

Aufgrund der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zuwenden, die bis zu dieser Höhe auch in der Sozialversicherung beitragsfrei bleibt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit galt zunächst nur für Unterstützungsleistungen, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 flossen. Mittlerweile wurde sie aber auf den Zeitraum bis zum 31.03.2022 erweitert. Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 bereits 1.500 € als Corona-Bonus erhalten, kann er 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung erhalten. Wurde bisher aber kein bzw. ein niedrigerer Bonus gezahlt, kann der Arbeitgeber noch bis zum 31.03.2022 die vollen 1.500 € bzw. den Differenzbetrag hierzu steuerfrei auszahlen. Geht das Geld jedoch erst ab April 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist es lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Hinweis: Steuerfreie Corona-Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG