Setzen Sie als Selbständiger in Ihrer Gewinnermittlung keinen Gewinnzuschlag für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung an, müssen Finanzbeamte dies nicht ohne weiteres glauben. Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, der sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, spricht nämlich dafür, dass ein betrieblich angeschaffter Pkw auch privat verwendet wird. Dies können Sie durch einen Gegenbeweis entkräften oder erschüttern, indem Sie nachvollziehbare Belege wie ein Fahrtenbuch vorlegen. Es reicht dabei in der Regel aus, einen Sachverhalt darzulegen, der die Möglichkeit eines von der Erfahrung abweichenden Geschehensablaufs glaubhaft macht.
Allerdings widerspricht es generell der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Selbständiger sämtliche privaten Besorgungen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder anderen Verkehrsmitteln getätigt, weil weder ihm noch seiner Ehefrau ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden haben soll. In einem solchen Fall kann das Finanzamt eine private Kfz-Nutzung nach der 1%-Methode gewinnerhöhend berücksichtigen. Dabei wird für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz je Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Diese stark typisierende Bewertungsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet oder geringere Fahranteile für Freizeit und Urlaub nachgewiesen werden.
Hinweis: Gehören mehrere Pkws zum Betriebsvermögen, setzt das Finanzamt den pauschalen Nutzungswert für jeden Wagen an, den der Inhaber und seine Familie privat verwenden. Ausgenommen sind nur ungeeignete Fahrzeuge wie Werkstattwagen und ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Pkws. Nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird der Wagen mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt. |