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EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Finanzverwaltung schnürt Hilfspaket für die Unwetteropfer
01.10.2021
 

Die schwere Unwetterkatastrophe Mitte Juli 2021 hat in einigen Regionen Deutschlands zu beträchtlichen Hochwasserschäden geführt. Die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Bundesländer haben „Katastrophenerlasse“ in Kraft gesetzt, um steuerliche Erleichterungen für Geschädigte zu schaffen. Bund und Länder haben sich in Sondersitzungen unter anderem auf folgende Maßnahmen verständigt:

·     Die Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit werden reduziert.

·     Der Einsatz eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen wird auch außerhalb der Satzungszwecke ermöglicht.

·     Der Betriebsausgabenabzug für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen ist zulässig.

·     Arbeitgeber können ihren geschädigten Arbeitnehmern unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung stellen und zum Beispiel Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung überlassen.

·     Unternehmen können unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z.B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst.

·     Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervoraus­zahlung 2021 gegebenenfalls bis auf null wird ermöglicht, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung dadurch berührt wird.

Hinweis: Bund und Länder haben zudem vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet wohnt.

Darüber hinaus haben die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz besondere steuerliche Regelungen zur Unterstützung von Geschäftspartnern und Arbeitnehmern, für den Arbeitslohnverzicht und für Spenden auf Sonderkonten getroffen.

 

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