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Mandanteninformationen

Gutachtertätigkeit ist nicht von der Umsatzsteuer befreit
01.10.2021
 

Berufsträger im medizinischen Bereich, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einer Gutachtertätigkeit nachgehen, sollten ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Er hat entschieden, dass Leistungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Patienten weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit erbracht werden können.

Geklagt hatte eine ausgebildete Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie eine Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Pflegebereich verfügte. Sie hatte Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, die ihr gegenüber ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurden. Die Klägerin erklärte die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit als steuerfrei, nahm aber den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen in Anspruch. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze allerdings der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Unionsrechts. Die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht konnte hier aber gleichwohl nicht in Anspruch genommen werden, da die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland nicht als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt war. Eine solche Anerkennung (die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist) folge insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung für die Gutachtertätigkeit über den MDK.

Hinweis: Die Begutachtungsleistungen müssen nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, so der BFH. Es schadete hier also nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen direkt an den MDK erbracht hatte und nicht an die jeweils hilfsbedürftige Person.

 

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