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Mandanteninformationen

Aufteilungs- und Abzugsverbot - Gemischt veranlasste Aufwendungen können aufgeteilt werden!
23.03.2010
 

In der Vergangenheit haben die Finanzbehörden Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie begründeten ihre Ablehnung mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Entgegen der Verwaltungspraxis urteilte der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in

• abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und

• nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

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