Umsätze aus der Tätigkeit als Zahn-/Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankengymnast und Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind steuerfrei. Bei diesen handelt es sich nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von Personen mit erforderlicher Qualifikation erbracht werden. Yogakurse stellen grundsätzlich keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies gilt selbst dann, wenn Krankenkassen sie als gesundheitsfördernde Maßnahmen im Bereich der Primärprävention anerkennen und Kostenerstattung leisten.
Steuerfreie Heilbehandlungen der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und müssen einen therapeutischen Zweck haben. Hierzu gehören auch Leistungen, die
• zum Zweck der Vorbeugung als ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, oder
• zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.
Keine solche Heilbehandlung sind ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe zu anderen Zwecken. Yoga mag zwar den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und zur Verminderung von Krankheitsrisiken beitragen. Als allgemeine Übung zur Prävention und Selbsthilfe hat es aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug und stellt keine Heilbehandlung dar.
Yogakurse haben allerdings dann einen unmittelbaren Krankheitsbezug, wenn die Teilnahme im Einzelfall zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen sowie zur (vorbeugenden) Aufrechterhaltung der Gesundheit ärztlich angeordnet ist. Dann kommt auch eine Steuerbefreiung in Betracht.
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Regeln zur Steuerbefreiung für ärztliche Berufe an die Mehrwertsteuer-Richtlinie sowie die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Nunmehr gibt es zwei begünstigte Bereiche:
1. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von Zahn-/Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder ähnlich heilberuflich Tätigen durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen wieder-/herstellt.
2. Krankenhaus- und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. |