Sind Sie alleinstehend und unterhalten jeweils eine Wohnung an Ihrem Lebensmittelpunkt und an Ihrem Arbeitsort? Wissen Sie, ob Sie die daraus resultierenden Mehraufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend machen können? Zur Frage, wann bei einem ledigen Arzt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, hat sich das Finanzgericht des Saarlandes (FG) geäußert.
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zudem muss er den eigenen Hausstand (finanziell) mit-/unterhalten. Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält laut FG nur dann einen eigenen Hausstand, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Zur Bestimmung des Orts des Lebensmittelpunkts haben sich die Finanzrichter folgende Fragen gestellt, die auch Sie sich stellen können:
• Wie oft und wie lang hält sich der Arbeitnehmer in welcher Wohnung auf?
• Wie sind die Wohnungen ausgestattet?
• Wie groß sind die Wohnungen?
• Wie viele Heimfahrten unternimmt der Arbeitnehmer zur Wohnung außerhalb seines Beschäftigungsorts?
• Wie lang hält er sich am Beschäftigungsort auf?
• Zu welchem Ort bestehen die engeren persönlichen Beziehungen?
Hinweis: Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Wohnung außerhalb Ihres Arbeitsorts den Lebensmittelpunkt bildet, können Sie unter anderem folgende Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen: Fahrten zwischen jeder Ihrer beiden Wohnungen und Ihrer Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und die (angemessenen) Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort. |