Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit. Die Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit ausschließt, wenn sie verschwörungstheoretische Ansätze aufweist. Im Streitfall verfolgte ein eingetragener Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er aber insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren in Frage. Zudem veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen forderte der Verein die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem über die mögliche Abhängigkeit der Politiker „von anderen Mächten“. Der BFH hat entschieden, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins ausschließen. Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gehört zwar auch die Information der Bevölkerung über Krankheiten. Diese Informationen dürfen grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern „von anderen Mächten“ hängen laut BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Solche Äußerungen gingen über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sei. Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Denn dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hatte der Verein jedoch nicht getan. |