In gleich mehreren Urteilen bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags sowie der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der nur begrenzte Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistet wurden, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der BFH hält sowohl die seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 geltende Rentenbesteuerung als auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß. Die Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da ab VZ 2025 die Aufwendungen grundsätzlich vollumfänglich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- sowie bestimmten Risikolebensversicherungen) auf jährlich höchstens 2.400 € (bis VZ 2009) bzw. auf 1.500 € ist nach Ansicht des BFH zulässig.
Grundfreibetrag im Jahr 2005
Das Existenzminimum darf nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Laut BFH ist der für 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.239 € für zusammenveranlagte Ehegatten nicht zu beanstanden. |