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Mandanteninformationen

Musterbescheinigungen für energetische Baumaßnahmen aktualisiert
01.01.2022
 

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €; dabei gilt eine zeitliche Staffelung: Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr ist ein Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Kosten (in den jeweiligen Jahren maximal 14.000 €) möglich. Im zweiten Folgejahr beträgt der Steuerabzug 6 % der Kosten (maximal 12.000 €). Gefördert werden nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 01.01.2030 abgeschlossene Baumaßnahmen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Neben den Lohnkosten sind auch die Materialkosten abziehbar.

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus beantragen will, muss dem Finanzamt darüber hinaus eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Musterbescheinigungen für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Ver­ordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Hinweis: Das BMF gibt den Inhalt, den Aufbau und die Reihenfolge der Angaben verbindlich vor. Die Aussteller können die Bescheinigungen auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschicken.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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