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Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

„Vorrang“ des Verlustabzugs ist verfassungsrechtlich in Ordnung
01.01.2022
 

Wie hoch die Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, sind zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammenzurechnen (z.B. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte etc.). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Summe der Einkünfte

– Altersentlastungsbetrag

– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustrücktrag bzw. -vortrag

– Sonderausgaben

– außergewöhnliche Belastungen

= Einkommen

– Freibeträge für Kinder

= zu versteuerndes Einkommen

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des vorrangigen Abzugs von Verlusten vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestehen.

 

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