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Mandanteninformationen

Wie ist eine externe Vertretung sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
01.01.2022
 

Bei zahlreichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) kommt es vor, dass zum Beispiel während der Urlaubszeit eine ärztliche Vertretung extern vergeben wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung dazu positioniert, wie solche Vertretungen sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Geklagt hatten eine Gemeinschaftspraxis und deren ärztliche Vertretung gegen einen Bescheid der Rentenversicherung. Darin war die ärztliche Vertretung als abhängig beschäftigt eingestuft, und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge wurden gefordert. Die ärztliche Vertretung war eigentlich als Oberärztin in einer nahegelegenen Klinik angestellt, übernahm jedoch während ihrer Elternzeit die Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in der Gemeinschaftspraxis. Für die ärztliche Vertretung in der Gemeinschaftspraxis verfügte die betreffende Ärztin über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Eine eigenständige Abrechnung der Ärztin mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erfolgte nicht, sie wurde stattdessen auf Stundenbasis vergütet.

Nach Ansicht der Rentenversicherung war die Ärztin abhängig beschäftigt, da sie im Rahmen ihrer Vertretung nicht den Platz eines Praxisinhabers eingenommen und somit kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen habe. Die vertretende Ärztin und die Inhaber der Gemeinschaftspraxis bestritten eine abhängige Beschäftigung. Die Ärztin habe ihre Therapieentscheidungen frei von Weisungen getroffen und volle Budgetverantwortung getragen. Darüber hinaus argumentierten die Kläger mit der eigenen Regresspflicht der Vertretungsärztin.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!   Das BSG hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die ärztliche Vertretung in dieser konkreten Ausgestaltung eine abhängige Beschäftigung darstellt. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass ein Arzt bezüglich der Therapieentscheidungen bei der Ausübung seines Berufs nicht weisungsgebunden sei. Allerdings könne die Weisungsgebundenheit in anderer Form vorliegen. Des Weiteren sei die ärztliche Vertretung eng in die Abläufe und die Organisation der Praxis eingebunden gewesen. Sie habe zudem eng mit dem Personal der Gemeinschaftspraxis zusammengearbeitet. Ein Eintritt in die Rechtsstellung des zu vertretenden Praxisinhabers sei ebenfalls nicht erfolgt. Die ärztliche Vertretung habe auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen, da ihre Vergütung unabhängig von den Abrechnungen mit der KV erfolgt sei.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Somit sind Sozialbeiträge für ärztliche Vertretungen abzuführen, wenn diese in die Arbeitsorganisation der BAG eingegliedert sind und kein nennenswertes unternehmerisches Risiko tragen.

 

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