Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem: · vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden, · Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie · Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Laut Bundesfinanzhof (BFH) können auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Im Streitfall hatten Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd in Abzug bringen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Der BFH hat jedoch grünes Licht für den Abzug gegeben. Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben dienen dazu, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Ansicht des BFH daher rückwirkend steuermindernd berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den Schenkungsteuerbescheid ändern. Mit freundlichen Grüßen |