Arbeitnehmer können die Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten absetzen. Alternativ kann ihr Arbeitgeber ihnen die Kleidung steuerfrei überlassen oder übereignen. Als typische Berufskleidung werden Kleidungsstücke anerkannt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die · als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe etc.) oder · die private Kleidung schonen sollen (z.B. Laborkittel) oder · aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Praxis-/Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Wird einem Arbeitnehmer typische Arbeitskleidung kostenlos vom Arbeitgeber gestellt (z.B. Arztkittel), muss er auf diesen Vorteil keine Steuern zahlen. Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber in Einzelfällen abgewendet werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist. Davon ist der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit beispielsweise ausgegangen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern einheitliche bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens). Diese Kleidung mussten alle Mitarbeiter während der Arbeitszeit tragen, um ein homogenes Erscheinungsbild und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen. Hinweis: Normale Kleidung und typische Berufskleidung lassen sich nicht immer leicht voneinander abgrenzen. Wir unterstützen Sie gerne dabei. |