Eine Werbung für ein Medizinprodukt, die eine von einem Arzt öffentlich getätigte Aussage enthält, kann zulässig sein, auch wenn der Arzt dem nicht zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Köln (OLG) gelangt. Der Kläger - seines Zeichens Ärztlicher Direktor einer Abteilung an einer Universitätsklinik - wurde in einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das „Reizdarmsyndrom“ (RDS) namentlich erwähnt. In der Anzeige fanden sich allgemeine Äußerungen des Arztes über Diagnose- und Therapieprobleme beim RDS, die er während einer Pressekonferenz getätigt hatte. Der Arzt selbst wusste allerdings nichts von der Verwendung seiner Aussagen. Daraufhin klagte er auf Unterlassung. Das OLG hat allerdings weder eine unzulässige Verwendung des Namens noch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkannt. Vielmehr stelle allein die eigenmächtige Nutzung des Namens einer natürlichen Person als Hinweis auf diese Person - auch zu Werbezwecken - gerade noch keinen widerrechtlichen Namensgebrauch dar. Zu beachten war, dass in der Werbeanzeige nur allgemeine Äußerungen des Klägers zu einem bestimmten medizinischen Thema verwendet wurden. Diese Äußerungen hatten in erster Linie einen informativen Gehalt, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weichen müsse. Auch war nicht erkennbar, dass der eigene Werbe- oder Imagewert des Betroffenen ausgenutzt worden sei, um das Produkt zu vermarkten. Die Anzeige erwecke nicht den Eindruck, dass der Betroffene sich mit dem Produkt identifiziere, es anpreise oder empfehle. Vielmehr sei der Kläger lediglich im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie von RDS zitiert worden. Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. |