Eine ganz neue Möglichkeit der ärztlichen Behandlung bietet ein privater Krankenversicherer seinen Kunden: einen digitalen Arztbesuch mit- tels einer App. Hierbei konsultiert der Patient per Video einen in der Schweiz ansässigen Arzt. Dieses Angebot bewarb der private Krankenversicherer auf seiner Website und auf Plakaten. Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb, da er darin einen Verstoß gegen das Verbot von Werbung für Fernbehandlungen sah. Nachdem die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen hatte, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Während des Berufungsverfahrens ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Ende 2019 um eine Ausnahme ergänzt worden, um der Digitalisierung im Gesundheitswesen Rechnung tragen. Danach gilt kein Werbeverbot für Fernbehandlungen, wenn für die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen das HWG sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung verstößt. Die Werbung des Beklagten sei explizit für die Diagnose und Behandlung von Krankheiten erfolgt, die keinen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten erforderten. Zudem sei dem Patienten das Angebot einer umfassenden Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung) unterbreitet worden. Der BGH betonte in seiner Entscheidung allerdings auch, dass Apps durchaus grundsätzliche Kommunikationsmedien sein können. |