Eine Anrufungsauskunft bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen lohnsteuerlichen Sachverhalt rechtsverbindlich durch das Finanzamt klären zu lassen. Zentraler Vorteil dieser Auskunft ist, dass sich das Finanzamt an seine darin getroffenen Aussagen bindet. Setzt der Arbeitgeber den Sachverhalt wie geschildert um, darf das Finanzamt später keine Lohnsteuer nacherheben. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall gelangt, in dem es um ein Langzeitvergütungsmodell für Führungskräfte ging. Die dazu ursprünglich erteilte Auskunft war nach rechtlicher Prüfung des BFH inhaltlich korrekt und durfte daher nicht widerrufen werden. |