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Mandanteninformationen

Kann die Schenkungsteuer Jahre später noch einmal geändert werden?
01.03.2022
 

Wenn man etwas geschenkt bekommt, kann Schenkungsteuer anfallen - je nachdem, in welchem Verhältnis man zum Schenker steht und welchen Wert das Geschenk hat. Bei Grundstücken ist der Wert mitunter nicht so einfach festzustellen. Wird ein zu hoher Wert festgestellt, sieht man darüber hinweg, solange man keine Steuer zahlen muss. Das kann sich später ändern, denn alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Mit einem solchen Fall, in dem nachfolgende Schenkungen eine Steuerpflicht auslösten, hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst.

Der Kläger und sein Bruder bekamen 2012 mehrere Grundstücke von ihrem Vater geschenkt. Für Schenkungsteuerzwecke wurden Grundbesitzwerte von 174.785 € für diese Grundstücke festgestellt, wovon die Hälfte auf den Kläger entfiel. Die Bescheide wurden bestandskräftig. 2017 erhielt der Kläger von seinem Vater eine weitere Schenkung. Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid und berücksichtigte darin aufgrund der Zehnjahresfrist die Vorschenkung der Grundstücke. Nach Ansicht des Klägers waren die Bescheide für die Grundstücke keine Grundlagenbescheide für die hier streitige Schen­kungsteuerfestsetzung. Gegen die damaligen Bescheide sei kein Einspruch eingelegt worden, da sich aus dem daraufhin ergangenen Schenkungsteuerbescheid keine Steuer ergeben habe. Zudem betrage der Verkehrswert nur 11.760 €, womit auf den Kläger hälftig 5.880 € entfielen.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Alle innerhalb von zehn Jahren anfallenden Vermögensvorteile sind zusammenzurechnen. Grundstücke werden dabei mit den Grundbesitzwerten berücksichtigt. Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe ist zwar das Recht zur Zeit des letzten Erwerbs (also 2017) maßgebend. Daher kommt den vorangegangenen Steuerbescheiden bei der Zusammenrechnung keine Bindungswirkung zu. Das ist laut FG aber nicht der Fall, wenn der Wert des Vorerwerbs durch einen bestandskräftigen Grundlagenbescheid festgestellt wurde. Daher hatte das Finanzamt zu Recht den höheren Betrag berücksichtigt. Die Feststellungsbescheide können nicht mehr geändert werden. Die Grundstücke sind also mit dem höheren Wert zu berücksichtigen.

 

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