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Mandanteninformationen

Bedarfsabfindung löst bei Scheidung keine Schenkungsteuer aus
01.04.2022
 

Viele Ehepaare regeln die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell. Für den Fall der

Beendigung ihrer Ehe ist oft eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorgesehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist („Bedarfsabfindung“). In einem solchen Fall ist nicht von einer der Schenkungsteuer unterliegenden freigebigen Zuwendung auszugehen.

Im Streitfall hatte ein Paar anlässlich seiner Heirat einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, der im Rahmen eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regeln sollte. Darin wurde der Ehefrau für den Fall einer Scheidung ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der verschiedene familienrechtliche Ansprüche abgelten sollte. Bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren sollte ein bestimmter Betrag zur Auszahlung kommen, bei kürzerer Ehe sollte der Betrag zeitanteilig abgeschmolzen werden. Nach Ablauf des 15-Jahres­zeitraums war die Ehe später tatsächlich geschieden worden, so dass die Ehefrau den ungekürzten Abfindungsbetrag erhielt. Das Finanzamt unterwarf die Geldzahlung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wogegen die Ehefrau vor den Bundesfinanzhof (BFH) zog.

Der BFH hat die Besteuerung der Bedarfsabfindung abgelehnt, weil keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht worden sei. Mit dem Ehevertrag seien Rechte und Pflichten der Eheleute durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Fall der Scheidung pauschal neu austariert worden. Werde ein solcher Vertrag geschlossen, in dem alle Scheidungsfolgen „im Paket“ geregelt seien, dürften hieraus keine Einzelleistungen herausgelöst und der Schenkungsteuer unterworfen werden. Ein solches Vorgehen würde den Umstand unberücksichtigt lassen, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebe und insofern keine Einzelleistung ohne Gegenleistung beinhalte.

Hinweis: Laut BFH hatte der Ehemann keinen „Willen zur Freigebigkeit“, denn sein Bestreben war es, durch die Abfindungszahlung sein eigenes Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen.

 

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