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Mandanteninformationen

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern Ihre Sonderausgaben
01.04.2022
 

Eltern können Kinderbetreuungskosten (z.B. bei Betreuung in einem Kindergarten) zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr. Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abziehbar sein. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist. Daneben gibt es eine weitere Vergünstigung: Arbeitgeber können Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder eines Arbeitnehmers in einem Kindergarten oder in ähnlichen Einrichtungen (lohn-)steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass solche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindern. Im Streitfall hatte ein Elternpaar 2018 für die Betreuung seines Kindes in einem Kindergarten rund 4.200 € gezahlt. In gleicher Höhe hatte der Arbeitgeber des Vaters einen steuerfreien Zuschuss geleistet. Die Eltern waren also durch die Kindergartenbeiträge de facto nicht wirtschaftlich belastet. Gleichwohl versuchten sie, zwei Drittel ihrer Beiträge als Sonderausgaben abzurechnen. Der BFH hat das abgelehnt.

Ein Sonderausgabenabzug sei nur zulässig, wenn der Steuerzahler durch die Ausgaben tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Hier war diese wirtschaftliche Belastung durch die steuerfreie Arbeitgeberleistung entfallen. Die Kindergartenbeiträge konnten daher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Steuerzahlern steht es zwar grundsätzlich frei, aus welchen (Geld-)Mitteln sie Sonderausgaben zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn Arbeitgeberzuwendungen mit dem gezielten Zweck gezahlt werden, eine durch die Kinderbetreuungskosten eintretende wirtschaftliche Belastung zu mindern.

 

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