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Mandanteninformationen

Zur Frage der handelsüblichen Bezeichnung in Rechnungen
01.03.2022
 

Unternehmer müssen in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen. Zu dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) geäußert und sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.

Danach sei die handelsübliche Bezeichnung nicht als Verschärfung der Rechnungsangaben für den Unternehmer zu werten. Zu unterscheiden sei nach Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts, Wert der Waren). Laut BMF sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Für sonstige Leistungen sind keine Erleichterungen vorgesehen. Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss für umsatzsteuerliche Zwecke und für die Erfordernisse eines ordentlichen Kauf­manns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. Es muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Die erbrachten Leistungen müssen aber nicht erschöpfend beschrieben werden.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Leistungsbeschreibung ist eines der fünf Mindestkriterien für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung. Wir empfehlen Ihnen daher, die Leistungsbeschreibung so genau und eindeutig wie möglich vorzunehmen.

 

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